Wenn Sie einen Hund in Ihrem Haushalt
• neu aufgenommen haben,
• in Pflege oder Verwahrung genommen haben,
• auf Probe oder zum Anlernen halten oder
• mit ihm aus einer anderen Gemeinde in unser Gemeindegebiet zugezogen sind,
sind Sie verpflichtet, ihn anzumelden. Die Anmeldung muss unverzüglich in oben genannten Fällen erfolgen.
Hinweis: Auch Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde) sowie deren Kreuzungen müssen Sie anmelden.
Es muss leider immer wieder festgestellt werden, dass einige Hunde im Gemeindegebiet nicht angemeldet sind und somit auch nicht versteuert werden. Es ist jedoch eine Frage der Gerechtigkeit, dass eine vollständige Besteuerung erfolgt. Hundehalter*innen, die ihren Hund noch nicht angemeldet haben, sollten dies umgehend nachholen. Mit der Anmeldung wird der „Vierbeiner“ registriert und erhält eine Hundesteuermarke.
Tritt anstelle eines verstorbenen Hundes ein neuer Hund, muss der verstorbene Hund abgemeldet und der neue Hund angemeldet werden. Dieser erhält eine eigene Steuermarke.
Eine fehlende Hundeanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.
Bitte beachten Sie, dass mit dem (erstmaligen) Hundesteuerbescheid gleichzeitig die Hundesteuer für Folgejahre festgesetzt wird. Das bedeutet, der Hundesteuerbescheid gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid erlassen wird, mit dem die Steuer teilweise geändert oder ganz aufgehoben wird. Damit Sie keine Fälligkeit übersehen, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, die Hundesteuer mittels Sepa-Lastschrift von Ihrem Konto einzuziehen.
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